Arbeitgeberzuschuss in der privaten Krankenversicherung
Wer sich über die private Krankenversicherung absichert, erhält als Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzusschuss. Dieser wird im SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) festgeschrieben. Bis zur gesetzlichen Maximalgrenze erhalten auch Ehegatten und Kinder den entsprechenden Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung eines Alleinverdieners.Wie berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?
Die Rechtsgrundlage - das SGB V - soll dafür sorgen, dass durch den Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung eines Arbeitnehmers dieser den gesetzlich Versicherten gleichgestellt ist. Das wird dadurch gewährleistet, dass die Leistungen für die jeweilige private Krankenversicherung dem im SGB V festgelegten Katalog entsprechen, was mindestens einen Basis- bis Standardtarif für eine private Krankenversicherung voraussetzt. Diese Leistungen sind mit denen der GKV vergleichbar.
Bedeutsam ist das deshalb, weil eine private Krankenversicherung auch zu einem weitaus geringeren Tarif mit entsprechend eingeschränkten Leistungen abgeschlossen werden kann. Die im SGB V definierten Sozialversicherungsgrößen legt der Gesetzgeber alljährlich fest.
Der vom Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung orientiert sich - bei Einhaltung des Leistungskataloges durch den Versicherungsnehmer - an der Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Grundsätzlich beträgt der Arbeitgeberzuschuss die Hälfte des einheitlichen und allgemeinen Beitragssatzes der GKV abzüglich 0,9 Beitragssatzpunkte, die GKV-Versicherte allein tragen. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird maximal bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (2011: monatlich 3712,50 €) gewährt.
Sollte der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung abschließen, deren Beitrag unterhalb des GKV-Höchstsatzes liegt, beträgt der Arbeitgeberzuschuss die Hälfte seines Beitrages minus 0,9 %.
Arbeitnehmer, die sich eine relativ teure private Krankenversicherung leisten und mehr zahlen als GKV-Versicherte bis zum Höchstsatz, erhalten anteilig einen geringeren Arbeitgeberzuschuss.
Beitragsbemessungsgrenze hat Auswirkungen auf Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherungsbeiträge beträgt 7,3 %. Sollte sich die Beitragsbemessungsgrenze ändern, hätte das auch Auswirkungen auf den Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung. Für das Jahr 2012 rechnen Experten mit einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf 3825,- Euro (gegenüber den gegenwärtigen 3712,50 Euro). Bis zum 19. September 2012 war das noch nicht offiziell. Sollte die Bemessungsgrenze entsprechend angehoben werden, würde der Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung maximal 279,23 Euro monatlich betragen, die Pflegeversicherung 37,29 Euro.
Beitragsgrundlagen für die private Krankenversicherung
Die Beiträge für die PKV sind einkommensunabhängig. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln, müssen hier umdenken, denn sie verfügen nun über eine sehr große Wahlfreiheit. Sie können sich den Luxus einer All-inclusive-Krankenversicherung leisten (obgleich das schon vorher über Zusatzversicherungen möglich war). Sie können sich aber auch sehr preiswert versichern, was gefährlich sein kann. Deshalb trifft das SGB V die entsprechende Festlegung über den Arbeitgeberzuschuss, damit die Leistungen in der PKV wenigstens dem GKV-Standard entsprechen (es geht auch sehr viel tiefer).
Die Beiträge richten sich nach Alter, (noch) dem Geschlecht - was die EU demnächst verbieten wird -, der Berufsgruppe, dem Gesundheitszustand und vor allem nach den tariflichen Leistungen und einer Selbstbeteiligung. Hier herrscht sehr viel Spielraum.
Es ist für einen etwa 40-jährigen, gesunden Mann möglich, für weit weniger als 100,- Euro monatlich eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dafür liegt die Selbstbeteiligung bei 5.000,- Euro jährlich. Jeder Zahnarztbesuch kostet Geld, und wer eine Operation durchführen lässt, Unfallopfer oder chronisch krank wird, zahlt dafür bis 5.000,- Euro pro Jahr selbst.
Insgesamt lässt sich konstatieren, dass die SGB V-Regelung zum Arbeitgeberzuschuss mit Augenmaß getroffen wurde. Wer also als Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung abschließt, weil er die Pflichtversicherungsgrenze überschritten hat (2011: 49.500,- Euro, nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze), sollte sich am SGB V Katalog orientieren.