Gesundheitsreform

Versicherungen sollen einen zukünftigen Schadensfall absichern und die Folgen, insbesondere finanzieller Art, für die Versicherten mildern. Dieses ergibt sich entweder aus einer gesetzlich definierten Haftung, die beispielsweise bei der Haftpflicht für Schäden durch eigenes Handeln oder das Handeln anderer, wie z.B. der eigenen Kinder darstellt, oder durch die erwartungsgemäß hohen Kosten, die ohne eine entsprechende Versicherung nicht zu begleichen sind, wie dieses bei den Kosten für medizinische Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und andere Maßnahmen für die Gesundheit oder bei Krankheit der Fall ist. Aus diesem Grund ist die Versicherung von Krankheitskosten gesetzlich geregelt und vorgeschrieben, in Form der Krankenversicherung, die entweder als Gesetzliche Krankenversicherung mit einer Pflichtversicherung für jeden Arbeitnehmer, Arbeitslosen und Rentner darstellt, oder die unter bestimmten Voraussetzungen auch als Private Krankenversicherung abgeschlossen werden kann.

In jedem Fall deckt die Versicherung die Kosten für Heilbehandlungen, für die Vorsorge und Untersuchungen zur Feststellung von Krankheiten ab und schützt somit den Versicherten davor, aus finanziellen Gründen nicht oder nicht ausreichend behandelt zu werden und somit die eigene Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Eine solche Pflichtversicherung ist nicht in allen Ländern üblich, während sie in der Bundesrepublik Deutschland zu den Grundrechten eines jeden Bundesbürgers und zu den Eckpfeilern des Sozialstaates zählt. Aus diesem Grund gibt es eine breite Auswahl an gesetzlichen und privaten Krankenversicherern. Im Zuge der Gesundheitsreform von 2007 sollte mit Wirkung zum 1.1.2009 mehr Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen erzielt werden. Wie das mit einem einheitlichen Beitragssatz erfolgen soll bleibt abzuwarten. Die Private Krankenversicherung musste den so genannten Basistarif einführen. Dieser gilt als Alternative zur GKV und es besteht für die PKV ein Aufnahmezwang. Zum Wechsel von einer PKV zu einer anderen PKV konnte in einer Übergangsfrist von 6 Monaten ab dem 01.01.2009 ein bereits privat Versicherter einen Teil seiner Altersrückstellungen mitnehmen. Dabei war er jedoch für 18 Monate an den Basistarif der neuen Gesellschaft gebunden. Bei Verträgen mit Versicherungsbeginn ab 01.01.2009 zahlt der Kunde bei der PKV einen zusätzlichen Portabilitätszuschlag von ca. 20% auf seinen Tarifbeitrag. Dadurch kann er künftig einen Teil seiner Altersrückstellungen von PKV zu PKV mitnehmen. Somit wird auch in der PKV eine stärkere Wahlfreiheit der Versicherten ermöglicht, die jedoch bezahlt werden muss.